Das VG Magdeburg hat die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zur Genehmigung eines Versorgungsvertrags einer Magdeburger Apotheke mit einem Krankenhaus in Salzwedel verpflichtet. Auch wenn der Orientierungswert von einer Stunde für die Dauer der Bereitstellung der Arzneimittel deutlich überschritten werde, sei die gebotene zeitnahe Versorgung noch gewährleistet (Az. 3 A 42/16 MD).
Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages
VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 08.02.2017 zum Urteil 3 A 42/16 MD vom 25.01.2017
Die beklagte Apothekerkammer Sachsen-Anhalt lehnte die Genehmigung des Versorgungsvertrages ab, da die für eine Notfallversorgung zu akzeptierende Lieferzeit von etwa einer Stunde weit überschritten würde und eine Akutversorgung des Krankenhauses in Salzwedel durch die Klägerin nicht in der geforderten Zeit gewährleistet sei.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Beklagte zur Genehmigung des Versorgungsvertrages verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Gesetz geforderte unverzügliche Arzneimittelversorgung sei durch den Vertrag sichergestellt. Auch wenn der Orientierungswert von einer Stunde für die Dauer der Bereitstellung der Arzneimittel deutlich überschritten werde, sei die gebotene zeitnahe Versorgung noch gewährleistet. Das Gericht hat dabei auf die vertraglich mit dem Krankenhaus ausgestaltete Organisation der Arzneimittelversorgung, auf das Vorhandensein eines verbrauchsstellenunabhängigen Depots für selten gebrauchte lebenswichtige Notfallarzneimittel im Krankenhaus vor Ort sowie auf die pharmazeutische Versorgungsstruktur um das Krankenhaus abgestellt. Ebenso hat es die Lage der nächstgelegenen pharmazeutischen Großhändler, die sich in der Nähe der klägerischen Betriebsräume befinden, berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden.
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Quelle: DATEV eG