Das VG Trier hat die Klagen einer Hauseigentümerin, die in etwa 1.000 Meter Entfernung zu einem Windpark wohnt, gegen zwei erteilte Genehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Windkraftanlagen im Windpark abgewiesen. Die Rechte der Klägerin seien durch die erteilten Genehmigungen nicht verletzt (Az. 6 K 749/13 und 6 K 1475/13).
VG Trier, Pressemitteilung vom 18.07.2014 zu den Urteilen 6 K 749/13 und 6 K 1475/13 vom 16.06.2014
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteilen vom 16. Juni 2014 die Klagen einer Hauseigentümerin, die in etwa 1.000 Meter Entfernung zum Windpark Hungerberg wohnt, gegen zwei erteilte Genehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Windkraftanlagen im Windpark Hungerberg abgewiesen.
In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, Rechte der Klägerin seien durch die erteilten Genehmigungen nicht verletzt. So sei die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung, die zu dem Ergebnis gelangt sei, dass durch die Realisierung der Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu befürchten seien, nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass von den Vorhaben keine unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgingen. Zwar handele es sich bei der Umgebungsbebauung des Wohnhauses der Klägerin um ein reines Wohngebiet. Da jedoch das Anwesen der Klägerin am Rande des Wohngebietes zum Außenbereich hin gelegen sei, könne diese die Einhaltung der Lärmwerte für ein reines Wohngebiet nicht für sich in Anspruch nehmen. Dem aufgrund der besonderen Lage des Grundstückes verminderten Schutzbedürfnis sei vielmehr durch die Einhaltung der Lärmwerte für ein allgemeines Wohngebiet in ausreichendem Maß genüge getan. Letztlich sei die Kammer aufgrund der vorliegenden Schallgutachten auch davon überzeugt, dass die nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) im vorliegenden Fall zu beachtenden Immissionsrichtwerte auch nachts eingehalten werden könnten. Soweit die Klägerin Belange des Natur- und Artenschutzes rüge, fehle es an ihrer individuellen Rechtsverletzung.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG