Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteignung durch ein totalitäres Regime war, den Rechtsnachfolgern des früheren Eigentümers versehentlich einen zu hohen Betrag ausgezahlt hat und dessen teilweise Erstattung verlangt. So entschied der EuGH (Rs. C-645/11).
EuGH, Pressemitteilung vom 11.04.2013 zum Urteil C-645/11 vom 11.04.2013
Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteignung durch ein totalitäres Regime war, den Rechtsnachfolgern des früheren Eigentümers versehentlich einen zu hohen Betrag ausgezahlt hat und dessen teilweise Erstattung verlangt.
Die Verordnung ist jedoch im konkreten Fall nicht auf Beklagte mit Wohnsitz außerhalb der Union anwendbar, auch wenn sie gemeinsam mit Beklagten, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, verklagt werden.
Herr Julius Busse war Eigentümer eines Grundstücks im früheren Ostteil von Berlin. Er wurde vom NS-Regime verfolgt und musste im Jahr 1938 sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Dieses Grundstück wurde später durch die Deutsche Demokratische Republik enteignet und im Rahmen einer Flurbereinigung mit weiteren Grundstücken dieses Staates zusammengelegt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Gesamtareal Eigentum teils des Landes Berlin, teils der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahr 1990 beantragten mehrere Rechtsnachfolger von Herrn Busse, von denen einige (u. a. Frau Sapir) in Israel und andere im Vereinigten Königreich oder in Spanien wohnen, die Rückübertragung des früher Herrn Busse gehörenden Teils des Areals.
Im Jahr 1997 verkauften das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland jedoch das Gesamtareal, so dass die Rückübertragung unmöglich wurde und die Rechtsnachfolger lediglich den auf sie entfallenden Teil des Verkaufserlöses ausgekehrt bekommen konnten. Bei der Auszahlung dieses Betrags unterlief dem Land Berlin ein Fehler. Es überwies dem mit der Vertretung der Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers beauftragten Rechtsanwalt versehentlich den Gesamtkaufpreis, den dieser sodann unter ihnen verteilte.
Vor dem Landgericht Berlin fordert das Land Berlin jetzt von diesen Personen den zu viel gezahlten Betrag zurück, den es auf 2,5 Mio. Euro beziffert.
Die Rechtsnachfolger sind dieser Rückforderung entgegengetreten und machen geltend, dem Landgericht Berlin fehle die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage gegen die im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Israel wohnhaften Beklagten. Im Übrigen könnten sie eine über den ihnen am Verkaufserlös zustehenden Anteil hinausgehende Zahlung verlangen, weil der Verkaufserlös des ehemals Herrn Busse gehörenden Grundstücks geringer sei als dessen Verkehrswert. Die deutschen Gerichte haben in erster Instanz und in der Berufungsinstanz die Ansicht vertreten, dass ihnen nach dem Unionsrecht die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die in Deutschland erhobene Klage gegen die im Vereinigten Königreich, in Spanien und in Israel wohnhaften Beklagten fehle. Dieser Rechtsstreit sei keine Zivilsache im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, sondern falle unter das öffentliche Recht, auf das die Verordnung nicht anwendbar sei. Wegen dieser Frage hat sich der letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof an den Gerichtshof gewandt.
Der Gerichtshof stellt in seinem heutigen Urteil zunächst fest, dass die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit auf die Klage einer öffentlichen Stelle anwendbar ist, die nach dem Verkauf eines Grundstücks, das zuvor Gegenstand einer Enteignung durch ein totalitäres Regime war, den Rechtsnachfolgern des früheren Eigentümers versehentlich einen zu hohen Betrag ausgezahlt hat und dessen teilweise Erstattung verlangt.
Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass die vom Land Berlin erhobene Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung zivilrechtlicher Natur ist und nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch das Land zusammenhängt. Der Wiedergutmachungsanspruch, der der Klage gegen die Rechtsnachfolger von Herrn Busse zugrunde liegt, stützt sich auf nationale Bestimmungen zur Entschädigung der Opfer des NS-Regimes, die dieselbe Entschädigungspflicht vorschreiben, ohne danach zu unterscheiden, ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Privatperson oder eine staatliche Stelle ist. Zudem genießt dieser Eigentümer bei der Festsetzung der Restitutionsansprüche des Geschädigten keine Sonderrechte in Bezug auf die Entscheidung.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass nach der Verordnung eine enge Beziehung zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte besteht, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten haben und sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weitergehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die einheitlich entschieden werden muss.
Diese Regel ist jedoch nicht auf Beklagte mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union anwendbar, auch wenn sie gemeinsam mit Personen verklagt werden, die ihren Wohnsitz innerhalb der Union haben.
Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sieht nämlich vor, dass ein Mitbeklagter nur dann vor einem Gericht eines Mitgliedstaats wegen des Bestehens einer engen Beziehung zwischen den Klagen gegen mehrere Beklagte verklagt werden kann, wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Außerdem ist die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union in der Verordnung ausdrücklich und abschließend dahin gehend geregelt, dass sie sich, mit bestimmten Ausnahmen, in jedem Mitgliedstaat nach dessen nationalen Gesetzen richtet.
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Quelle: DATEV eG