Gesellschaft Forge de Laguiole kann der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene widersprechen

Der EuGH hat bestätigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene insbesondere im Bereich Messerschmiedewaren und Bestecke widersprechen kann (Rs. C-598/14).

 

Gesellschaft Forge de Laguiole kann der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene widersprechen

 

EuGH, Pressemitteilung vom 05.04.2017 zum Urteil C-598/14 vom 05.04.2017

 

Der Gerichtshof bestätigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene insbesondere im Bereich Messerschmiedewaren und Bestecke widersprechen kann. Die Gesellschaft Forge de Laguiole kann hingegen der Eintragung der Marke Laguiole in den Bereichen, in denen sie nicht tatsächlich tätig ist, nicht widersprechen.

 

Herr Gilbert Szajner meldete im Jahr 2001 beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) die Unionsmarke LAGUIOLE für verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte im Jahr 2005. Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, beantragte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE. Forge de Laguiole macht geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke LAGUIOLE statt. Es erklärte folglich die Marke LAGUIOLE (außer für Telekommunikationsdienstleistungen) für nichtig. Herr Szajner erhob beim Gericht der EU Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

 

Mit Urteil vom 21. Oktober 20141 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE nämlich nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke2, fallen. Hingegen beschloss das Gericht im Gegensatz zum EUIPO, die Marke LAGUIOLE für die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tatsächlich tätig gewesen sei. Unterstützt von Forge de Laguiole hat das EUIPO, das mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden war, beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt.

 

Mit seinem Urteil vom 05.04.2017 bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

 

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Gericht zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewährt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden hat, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit muss das Gericht auch eine Entscheidung berücksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht3 erlassen wurde. Folglich ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur für die Tätigkeiten gilt, die von diesem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden.

 

Dann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zwar nicht ausdrücklich vorab die Kriterien angeführt hat, anhand derer die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen waren, es aber bei der Prüfung dieser Tätigkeiten ausdrücklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt hat.

 

Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Gericht die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bestimmt hat und demnach die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE zu Recht auf die Waren beschränkt hat, die unter diese Tätigkeiten fallen (nämlich die Waren, die zu bestimmten Bereichen gehören, wie Messerschmiedewaren und Bestecke).

 

Fußnoten

1 Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2014, Szajner / HABM (T-453/11).

 

2 Nämlich für die Waren „handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Löffel; Sägen, Rasierapparate, Rasierklingen; Rasiernecessaires; Nagelfeilen und -zangen, Nagelknipser; Manikürenecessaires“, „Brieföffner“, „Korkenzieher; Flaschenöffner“, „Rasierpinsel, Toilettennecessaires“, „Zigarrenabschneider“ und „Pfeifenreiniger“.

 

3 Wie im vorliegenden Fall das Urteil der französischen Cour de cassation vom 10. Juli 2012.

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Quelle: DATEV eG