BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026
Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht.
Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll daher eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden:
- Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden.
- Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
- Das Entstehen von Splitteranrechte wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden.
- Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsgleichrecht und im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
- Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.
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Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJV.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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