Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Das VG Mainz entschied, dass die 2024 aufgehobene Ruhensregelung für den Ehrensold nicht rückwirkend entfällt und der ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold daher erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beanspruchen kann, nicht aber für frühere Zeiträume (Az. 1 K 335/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 1 K 335/25.MZ vom 21.05.2026 (rkr)

Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024. Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes, mit der das zuvor gesetzlich geregelte Ruhen des Ehrensoldanspruchs für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte aufgehoben worden war. Die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung verstoße seiner Auffassung nach gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe. Die Regelung sei daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. Art. 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 26. November 2024) werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesem sei es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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