Die Länder haben das Gesetz zur Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) in das Vermittlungsverfahren verwiesen. Sie halten die vom Bundestag beschlossene Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vergütungssysteme börsennotierter Gesellschaften auf die Hauptversammlung nicht für geeignet, um exorbitante Managergehälter zu verhindern.
Bundesrat, Pressemitteilung vom 20.09.2013
Die Länder haben am 20.09.2013 das Gesetz zur Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung aktienrechtlicher Vorschriften in das Vermittlungsverfahren verwiesen. Sie halten die vom Bundestag beschlossene Übertragung der Letztentscheidungsbefugnis über die Vergütungssysteme börsennotierter Gesellschaften auf die Hauptversammlung nicht für geeignet, um exorbitante Managergehälter zu verhindern. Dies müsse auf andere Weise geschehen. Die jetzt vorgesehenen Regelungen führten unter anderem zu einer unguten Gewichtsverlagerung im sorgfältig austarierten Befugnissystem der drei Organe der Aktiengesellschaft, da der Aufsichtsrat erheblich geschwächt würde, begründet der Bundesrat seine Entscheidung.
Das Gesetz soll nicht nur das Vergütungssystem, sondern auch das geltende Aktienrecht punktuell weiterentwickeln. Hierzu soll es zum Beispiel im Bereich der Finanzierung von Aktiengesellschaften die Möglichkeit eröffnen, Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien zu bilden. Zudem soll es die Beteiligungsverhältnisse bei börsennotierten Aktiengesellschaften transparenter machen.
Das Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG) finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.
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Quelle: DATEV eG