Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie muss vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden. Das Gesetz wurde am 25.11.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
BMF, Mitteilung vom 25.11.2015
Des Weiteren schreibt die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014, S. 1) den Mitgliedstaaten jeweils die Benennung einer zuständigen Behörde für das Erlaubnisverfahren zur Tätigkeit als Zentralverwahrer vor. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 müssen Zentralverwahrer innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen werden, bei der benannten Behörde die erforderlichen Zulassungen beantragen. Vor Inkrafttreten der Standards ist die rechtzeitige Benennung der zuständigen Behörde sicherzustellen.
Zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie muss vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden. Hinzu kommt Änderungsbedarf unter anderem im Wertpapierprospektgesetz im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und im Handelsgesetzbuch. Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie zurückzuführen sind, enthält das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) weitere punktuelle Änderungen, die insbesondere der Vereinfachung der Verwaltungspraxis, der Klarstellung bestehender Regelungen sowie der redaktionellen Anpassung dienen. Schließlich führt die Neuregelung der Erlaubnispflicht sowie des Erlaubnisverfahrens für die Tätigkeit als Zentralverwahrer durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu Änderungsbedarf im Kreditwesengesetz. Die BaFin wird als zuständige Behörde bestimmt. Die Änderungen ermöglichen den Zentralverwahrern eine fristgerechte Antragstellung und gewährleisten die ordnungsgemäße Durchführung des Erlaubnisverfahrens.
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Das Gesetz finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG