Gesetzgeber korrigiert Rechtsprechung des FG Düsseldorf

Im Rahmen des JStG 2013 beabsichtigt der Gesetzgeber, die Rechtsprechung des FG Düsseldorf zur Regelung des § 15 Abs. 4 EStG über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht durch ein Nichtanwendungsgesetz zu korrigieren.

 

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.11.2012

 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 beabsichtigt der Gesetzgeber, die Rechtsprechung des 6. Senats zur Regelung des § 15 Abs. 4 EStG über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht durch ein Nichtanwendungsgesetz zu korrigieren (vgl. Bundesrats-Drucksachen 302/1/12, S. 36; 302/12 (Beschluss), S. 28 und Bundestags-Drucksachen 17/10604, S. 45; 17/11190, S. 31).

 
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 20.04.2010 6 K 7145/02 K, F, EFG 2010, 2106 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Verluste aus gewerblicher Tierzucht auch dann von den Gewinnen der vorangegangenen Jahre bzw. Folgejahre abgezogen werden können, wenn keine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt ist.

 

Ein gesondertes Feststellungsverfahren sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich.

 

In § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG soll nunmehr § 10d Abs. 4 EStG durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Damit soll die Verwaltungsauffassung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gesetzlich festgeschrieben werden.

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Quelle: DATEV eG