Gesetzgeberischer Klarstellungsbeschluss des DAV zu § 46 Abs. 1 BRAO geht nicht weit genug

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) ist der Ansicht, dass die Initiative des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zur Gleichstellung der Rechtsanwälte, die ihren Beruf in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausüben, mit den freiberuflich tätigen Anwälten nicht weit genug geht und legt eine eigene Neufassung des § 46 Abs. 1 BRAO vor.

 

Syndikusanwalt darf auch kein „Anwalt zweiter Klasse plus“ sein

BUJ, Pressemitteilung vom 09.05.2012

 

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat eine gesetzgeberische Klarstellung im § 46 Abs. 1 BRAO beschlossen (vgl. Anwaltsblatt 5/2012, Seite 426). Der Entwurf des neugefassten Absatz 1 besagt, dass der Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausübt, für seinen Dienstherrn weder vor Gerichten noch Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig sein darf. Der DAV begründet seine Initiative damit, dass der Syndikus ein „Rechtsanwalt wie jeder andere sei“ und auch im Anstellungsverhältnis für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig sein könne und dürfe.

 

Wenngleich wir den Vorstoß, die unmissverständliche Klarstellung bzgl. des Status des Syndikusanwalts als „echter“ Rechtsanwalt herbeizuführen, begrüßen, geht der Wortlaut – der dem Präsidium des BUJ seitens des DAV bereits vorab mitgeteilt worden war – nach unserem Dafürhalten nicht weit genug.

 

Aus objektiver Sicht gibt es – fernab der berufspolitischen Position – keine schlüssige Argumentation, welche die Aufrechterhaltung des Vertretungsverbots vor Gerichten und Schiedsgerichten für Unternehmensjuristen rechtfertigen würde. Denn dieses ist in Zeiten, in denen das Unabhängigkeitsargument überholt ist und der Syndikusanwalt längst als vertrauter Rechtsbeistand des Unternehmers fungiert, unzeitgemäß. Es behält die Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Unternehmensanwälten weiterhin bei und macht aus dem Syndikus immerhin noch einen – wenn auch nicht mehr „Anwalt zweiter Klasse“ – „Anwalt zweiter Klasse plus“.

 

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen hält daher an der seit seiner Gründung verfolgten Linie der Gleichstellung zwischen angestellten und freien Rechtsanwälten fest und wird mit Nachdruck dafür einstehen, folgenden Wortlaut des § 46 Abs. 1 BRAO in das Gesetzgebungsverfahren einfließen zu lassen:

 

 

„Rechtsanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen
Der Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis ausübt, steht dem freiberuflich tätigen gleich, wenn er Berater und Vertreter in den Rechtsangelegenheiten seines Dienstherrn ist oder wenn sein Dienstherr Rechtsanwalt ist.“

 

 

Unabhängig der unterschiedlichen Auffassungen bzgl. der Reichweite des § 46 BRAO lädt der BUJ die Kollegen sowohl des DAV als auch der BRAK dazu ein, sich gemeinsam mit uns an diesem Prozess zu beteiligen, um den Fortbestand der im Interesse der Anwaltschaft stehenden Einheit zu garantieren.

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Quelle: DATEV eG