Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht (Az. L 6 U 4904/14).
Gesetzliche Unfallversicherung für Schüler auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.03.2016 zum Urteil L 6 U 4904/14 vom 17.03.2016
Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden, einen Videoclip zum Thema „Musik und Werbung“ zu drehen. Zunächst war vorgegeben, die Aufgabe während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu erledigen, jedoch erhielten die Schüler auf ihren Wunsch die Möglichkeit, das Video auch im privaten Bereich zu drehen. Etwa die Hälfte machte hiervon Gebrauch.
Entscheidend war für die Richter des Landessozialgerichts, dass die Gruppenprojektarbeit, bei der der Schüler verunglückt ist, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung war, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattgefunden hat. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser „aufgelockerte“ Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehören mittlerweile zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.
Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Hintergrund:
Die sog. Schülerunfallversicherung umfasst Betätigungen von Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts und im Rahmen von Schulveranstaltungen. Maßstab ist, ob Schülerinnen und Schüler sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule betätigen und der schulischen Aufsichtspflicht unterliegen. Dies ist bei gewöhnlichen Hausaufgaben nicht der Fall. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter die Frage, inwieweit moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der Schülerunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG