Das BMF hat bzgl. der gesetzlichen Veräußerungsfiktion von Investmentanteilen das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 in Rz. 57 (Fundstellennachweis und Anwendungsregelung) geändert (Az. IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :015).
Gesetzliche Veräußerungsfiktion von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :015 vom 05.09.2016
Rz. 57 wird wie folgt geändert:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
57
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I S. 36).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.
Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.
Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG