Das BMF hat die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von Nennkapitalrückzahlungen neu geregelt (Az. IV C 2 – S-2836 / 08 / 10002).
Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2836 / 08 / 10002 vom 04.04.2016
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von Nennkapitalrückzahlungen Folgendes:
Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen
1 Nennkapitalrückzahlungen, die von Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden von § 27 Abs. 8 KStG erfasst.
2 § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KapErhStG finden in den Fällen der Kapitalherabsetzung und nachfolgender Auszahlung des Herabsetzungsbetrags bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, die dem § 27 Abs. 8 KStG unterliegen, nach § 7 Abs. 2 Satz 3 KapErhStG grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag auf Feststellung einer Einlagenrückgewähr gestellt wurde.
3 Wurde kein Antrag auf gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG für die Nennkapitalrückzahlung gestellt, ist § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu beachten.
4 Die Antragsfrist gemäß § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG stellt eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist dar.
Anwendungsregelung
5 Die vorherstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen zu beachten.
6 Es wird nicht beanstandet, wenn Nennkapitalrückzahlungen, die von Gesellschaften im Sinne des § 27 Abs. 8 KStG vor dem 1. Januar 2014 erbracht wurden und für die ein Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG abgelehnt, zurückgenommen oder nicht gestellt wurde, abweichend von den Randnummern 1 bis 3 nicht nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG als Gewinnausschüttungen behandelt werden, wenn das für den Anteilseigner zuständige Finanzamt die Qualifizierung der Leistung als nicht steuerbare Nennkapitalrückzahlung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
———————-
Quelle: DATEV eG