Das OVG Bremen hat Teile der Änderungsverordnung, die das Verbot des Mitsichführens und der Abgabe von Glasflaschen und Trinkgläser in der Bremer Bahnhofsvorstadt enthalten, für unwirksam erklärt (Az. 1 D 57/15).
Glasflaschenverbot in der Bremer Bahnhofsvorstadt für unwirksam erklärt
OVG Bremen, Pressemitteilung vom 15.11.2016 zum Urteil 1 D 57/15 vom 15.11.2016
Im Bereich der Bahnhofsvorstadt, zu der die sog. „Discomeile“ gehört, verbietet die „Polizeiverordnung über das Verbot des Führens von gefährlichen Gegenständen“ vom 21.01.2009 (Brem.GBl. S. 31, berichtigt, S. 53) das Mitsichführen von bestimmten, in der Verordnung aufgeführten Gegenständen wie Messern, Schlagstöcken oder Baseballschlägern. Durch eine Änderungsverordnung vom 01.07.2014 (Brem.GBl. S. 326) wurden „Glasflaschen und Trinkgläser“ ebenfalls zu gefährlichen Gegenständen erklärt, deren Mitsichführen und Abgabe in einem Bereich zwischen Hauptbahnhof, Wallanlagen, Bürgermeister-Smidt-Straße und Rembertistraße in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr die Polizeiverordnung nunmehr verbietet.
Das Oberverwaltungsgericht hat diejenigen Teile der Änderungsverordnung, die das Verbot des Mitsichführens und der Abgabe von Glasflaschen und Trinkgläser enthalten, durch Urteil vom 15.11.2016 für unwirksam erklärt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, Voraussetzung des Erlasses einer Polizeiverordnung sei das Vorliegen einer sog. abstrakten Gefahr. Dafür sei erforderlich, dass bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflege. Lasse sich dies nicht feststellen, so könne eine Risikovorsorge nur durch ein förmliches Gesetz der Bürgerschaft (Landtag) erfolgen. Nach den Unterlagen, die dem Gericht vorgelegen hätten, lasse sich nicht feststellen, dass das Massenphänomen des Mitsichführens von Getränken in Glasflaschen ein so hohes Gefahrenpotenzial berge, dass die Schwelle zu einer abstrakten Gefahr überschritten sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen haben die Beteiligten die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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Quelle: DATEV eG