Laut FG Düsseldorf muss bei der Frage der Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren nicht erfüllt sein, da eine missbräuchliche Gestaltung bei einem ausschließlich konzerninternen Vorgang objektiv ausgeschlossen sei (Az. 7 K 1553/15 GE).
Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 07.12.2015 zum Urteil 7 K 1553/15 vom 04.11.2015
Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte Vergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern, weil die Klägerin die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht erfülle. Zwar ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, dass bei einer Umwandlung durch Neugründung die Vorschrift einschränkend ausgelegt werden müsse. Das gelte jedoch nicht für den vorliegenden Fall. Denn die notwendige Vorbesitzzeit könne nicht von der A GmbH abgeleitet werden, weil die bei der Abspaltung entstandenen Anteile an der Klägerin nicht an diese, sondern an die A AG ausgegeben worden seien; an der A GmbH sei die Klägerin nicht mehr beteiligt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Dem Finanzamt sei zwar darin zuzustimmen, dass die Klägerin die Vorbehaltensfrist von fünf Jahren nicht erfüllt habe. Nach dem Zweck des Gesetzes dürfe die Steuervergünstigung jedoch nicht lediglich deshalb versagt werden, weil das herrschende Unternehmen seine Beteiligung an dem beherrschten Unternehmen noch keine fünf Jahre gehalten habe, da das beherrschte Unternehmen neu gegründet worden sei. Die Frist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen durch missbräuchliche Gestaltungen. Bei einem – wie hier – ausschließlich konzerninternen Vorgang sei ein solcher Missbrauch objektiv ausgeschlossen. Denn durch den Umwandlungsvorgang seien keine Grundstücke aus dem Konzernverbund gelöst worden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Quelle: DATEV eG