Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.
WPK, Mitteilung vom 04.05.2016
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen veröffentlicht. Der Hintergrund ist, dass Qualitätskontrollen, die nach dem 16. Juni 2016 beendet werden (Datum des Prüfungsurteils), nach den Vorschriften des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) durchzuführen sind. Da die Verschwiegenheit der geprüften Praxis nach § 57b Abs. 3 WPO nur eingeschränkt wird, „soweit dies für die Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist“, darf die geprüfte Praxis dem Prüfer für Qualitätskontrolle ab dem 17. Juni 2016 keine Einsicht in Aufträge mehr gewähren, die nicht mehr Teil der Grundgesamtheit sind.
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Den Hinweis zur „Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG“ finden Sie auf der Homepage der WPK.
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Quelle: DATEV eG