Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU und Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (Designermöbel)

Laut BVerfG können ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, Träger materieller Grundrechte des deutschen Grundgesetzes sein.

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.09.2011
zum Beschluss 1 BvR 1916/09 vom 19.07.2011

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)
steht dem Urheber eines Werkes das alleinige Verbreitungsrecht zu. § 17 Abs. 1
UrhG definiert das Verbreitungsrecht als das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr
zu bringen. Die Vorschrift dient unter anderem der Umsetzung von Art. 4 der
europäischen Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Der Begriff der Verbreitung
umfasste nach bislang allgemeiner Auffassung jede Handlung, durch die das Werk
der allgemeinen Öffentlichkeit zugeführt wurde, wofür jede Besitzüberlassung
ausreichte. Daneben enthält § 96 UrhG ein Verwertungsverbot für rechtswidrig
hergestellte Vervielfältigungsstücke.

Die Beschwerdeführerin, eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht mit Sitz in
Italien, produziert Möbel nach Entwürfen des 1965 verstorbenen Architekten und
Möbeldesigners Le Corbusier und nimmt in Lizenz dessen Urheberrechte wahr. Die
Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Zigarrenherstellerin, richtete in einer
Kunst- und Ausstellungshalle eine Zigarrenlounge ein, in der sie Nachbildungen
von Le-Corbusier-Möbeln aufstellte. Mit ihrer hiergegen gerichteten
Unterlassungsklage obsiegte die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht und dem
Oberlandesgericht.

Der Bundesgerichtshof wies dagegen die Klage mit der
Begründung ab, dass das Aufstellen der Möbel weder das Verbreitungsrecht
verletze noch gegen das Verwertungsverbot verstoße. Er stützte seine
Entscheidung auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der
in einem Parallelverfahren auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs hin
entschieden hatte, dass eine Verbreitung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der
Urheberrechtsrichtlinie nur bei Übertragung des Eigentums vorliege. Danach sei –
so der Bundesgerichtshof – das Verbreitungsrecht nicht verletzt, wenn
Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbel der Öffentlichkeit lediglich
zum Gebrauch zugänglich gemacht würden. Die Urheberrechtsrichtlinie stelle eine
verbindliche Regelung im Sinne eines Maximalschutzes dar, über den ein
mitgliedstaatliches Gericht nicht hinausgehen dürfe.

Die
Beschwerdeführerin sieht sich dadurch in ihrem verfassungsmäßigen Eigentumsrecht
verletzt. Zudem rügt sie eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen
Richter, weil der Bundesgerichtshof vorab dem EuGH die Fragen hätte vorlegen
müssen, ob die Gebrauchsüberlassung von Werkstücken überhaupt in den
Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie falle und ob die Richtlinie einen
Maximalschutz begründe.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat
die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar ist die
Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person mit Sitz in der
Europäischen Union Trägerin von Grundrechten des Grundgesetzes. Sie ist im
Streitfall jedoch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob ausländische
juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, Träger
materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein können, und dies
bejaht.

Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für
inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind. Auch wenn es sich bei juristischen Personen aus Mitgliedstaaten
der EU nicht um „inländische“ im Sinne des Grundgesetzes handelt, entspricht
eine Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf diese juristische
Personen den durch die europäischen Verträge übernommenen vertraglichen
Verpflichtungen, die insbesondere in den europäischen Grundfreiheiten und dem
allgemeinen Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zum
Ausdruck kommen. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten und alle ihre Organe und
Stellen, juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch im
Hinblick auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichzustellen. Die
europarechtlichen Vorschriften verdrängen Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sondern
veranlassen lediglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere
Rechtssubjekte des Europäischen Binnenmarkts. Die Gleichstellung setzt einen
hinreichenden Inlandsbezug der juristischen Person voraus, der regelmäßig
vorliegen wird, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig
wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann.

2.
Das Bundesverfassungsgericht hatte weiter zu klären, ob und inwieweit die
Fachgerichte das von ihnen anzuwendende, ganz oder teilweise unionsrechtlich
harmonisierte deutsche Recht am Maßstab des deutschen Grundgesetzes und des
Rechts der Europäischen Union zu messen haben und inwieweit das
Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Auslegung seinerseits am
Grundgesetz überprüft. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung des
Urheberrechts den Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz zu beachten, soweit das
europäische Recht hierbei Auslegungsspielräume lässt. Halten die Gerichte eine
Vollharmonisierung durch das Unionsrecht für eindeutig, ohne ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, unterliegt dies der
Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, das hierbei nicht auf eine bloße
Willkürkontrolle beschränkt ist. Fehlt es an einem mitgliedstaatlichen
Auslegungsspielraum, müssen die Gerichte das anwendbare Unionsrecht bei
gegebenem Anlass auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten des Unionsrechts
prüfen und, wenn erforderlich, ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH
einleiten.

Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerdeführerin durch das
angegriffene Urteil nicht in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG umfassten Urheberrecht,
die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der Möbel zu kontrollieren,
verletzt. Die Annahme des Bundesgerichtshofs, die Urheberrechtsrichtlinie in der
Auslegung durch den EuGH lasse keinen Spielraum für die Einbeziehung der bloßen
Gebrauchsüberlassung von Möbelplagiaten in den Schutz des Urheberrechts, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der EuGH hat im Parallelverfahren
etwaige Umsetzungsspielräume nicht erwähnt und Erweiterungen des
Verbreitungsbegriffs ausdrücklich dem Unionsgesetzgeber vorbehalten. Der
Bundesgerichtshof konnte davon ausgehen, dass das Urteil des EuGH ihm keinen
Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung von § 17 UrhG lässt.

3.
Das angegriffene Urteil entzieht die Beschwerdeführerin nicht ihrem gesetzlichen
Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein
nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn
sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts
stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage
nicht entscheidungserheblich ist, dass sie bereits Gegenstand einer Auslegung
durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts
derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum
bleibt. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Anwendung dieser
Regeln offensichtlich unhaltbar ist.

Indem der Bundesgerichtshof die von
ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Fragen im Parallelverfahren dem EuGH
vorgelegt hat, hat er seine Vorlagepflicht auch im Streitfall nicht
grundsätzlich verkannt. Dem angegriffenen Urteil ist die vertretbare Überzeugung
zu entnehmen, dass Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie eine
vollharmonisierte Regelung des Verbreitungsrechts darstellt und der EuGH die
Auslegung des Verbreitungsbegriffs der Richtlinie abschließend und umfassend
geklärt hat.

Quelle: BVerfG

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