Das BSG entschied, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht. Denn sie lebt nicht in einem Haushalt, wie dies das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlangt (Az. B 10 EG 4/12 R).
BSG, Pressemitteilung vom 04.09.2013 zum Urteil B 10 EG 4/12 R vom 04.09.2013
Anspruch auf Elterngeld hat nur, wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. September 2013 entschieden, dass einer Mutter, die mit ihrem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung des geschlossenen Strafvollzuges untergebracht ist, grundsätzlich kein Elterngeld zusteht. Denn sie lebt nicht in einem Haushalt, wie ihn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verlangt.
Ein derartiger Haushalt setzt eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraus. Danach ist die Justizvollzugsanstalt als öffentliche Einrichtung kein Haushalt in diesem Sinne.
Eine Mutter hat zusammen mit ihrem Kind innerhalb der Justizvollzugsanstalt auch keinen eigenen Haushalt, wenn die Justizvollzugsanstalt sie selbst vollständig und ihr Kind im Rahmen eines vom Jugendamt entrichteten Tagessatzes versorgt. Dass die Mutter über gewisse Mittel (Kindergeld, Arbeitseinkünfte) in einem bestimmten Rahmen selbst verfügen kann, reicht zur Begründung eines eigenen Haushalts nicht aus.
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Quelle: DATEV eG