Handelsrechtliche Änderungen des AReG für Prüfer von Non-PIE

Die WPK hat im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Abschlussprüfungsreformgesetzes am 17. Juni 2016 einen Überblick über die handelsrechtlichen Neuerungen erstellt, die künftig bei der Abschlussprüfung von Non-PIE zu beachten sind.

Handelsrechtliche Änderungen des AReG für Prüfer von Non-PIE

 

WPK, Mitteilung vom 01.06.2016

 

Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) tritt am 17. Juni 2016 in Kraft. Die Neuregelungen betreffen sowohl Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIE) als auch Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (Non-PIE), sowie deren Abschlussprüfer. Darüber hinaus gelten für PIE und deren Abschlussprüfer unmittelbar die Anforderungen der EU-Abschlussprüferverordnung.

 

Die WPK hat in diesem Zusammenhang einen Überblick über die handelsrechtlichen Neuerungen erstellt, die künftig bei der Abschlussprüfung von Non-PIE zu beachten sind.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AReG für die Prüfung von Non-PIE wenig neue materielle Anforderungen im HGB vorsieht. Hervorzuheben sind diesbezüglich das Verbot der sog. Big4-only-Klausel, die Möglichkeit, einen ergänzenden Hinweis auch im Falle von eingeschränkten Bestätigungsvermerken oder Versagungsvermerken aufzunehmen, sowie Regelungen zum Bestätigungsvermerk im Falle von Joint Audits. Weitere Änderungen betreffen überwiegend Klarstellungen und Konkretisierungen der bislang schon gelebten Praxis.

 

———————-

Quelle: DATEV eG