Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. So entschied das OLG Schleswig-Holstein.
OLG Schleswig-Holstein,
Pressemitteilung vom 26.09.2011 zum Urteil 16 U 140/10 vom 15.09.2011
Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit
Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er
nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware
bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung
startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die
Kostenfolge fehlt. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichtes in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil
entschieden.
Zum Sachverhalt: Das klagende Unternehmen ist ein
Mobilfunkanbieter. Das Unternehmen schloss mit dem beklagten Verbraucher einen
Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste.
Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen
Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung
rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20
Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 Euro in
Rechnung.
Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich
einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben,
das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware
umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon
installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen
Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte.
Aus den
Gründen der Entscheidung: Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des
Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach
„Treu und Glauben“ nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung
zusteht: „Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag
verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der
Kostenfalle ein Mobiltelefon verkaufte, das im Rahmen der Installation der
Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende
Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist
die Pflicht beider Vertragspartner für eine möglichst reibungslose und
transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, und die
Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer
eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware geht davon aus, dass diese auf
aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er
eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so wird und darf er denken, dass
er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende
aktuelle Software gelangen kann. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer
ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen ist.“
Der beklagte
Verbraucher muss jetzt lediglich 35,93 Euro für die Inanspruchnahme weiterer
Mobilfunkleistungen zahlen.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein
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