Das SG Mainz hat einen Fall entschieden, in dem sich eine Familie gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) wegen fehlender Hilfebedürftigkeit wandte (Az. S 16 AS 325/10).
SG Mainz, Pressemitteilung vom 15.08.2012 zum Urteil S 16 AS 325/10 vom 12.07.2012
In einem vom Sozialgericht Mainz am 12.07.2012 entschiedenen Fall (Az. S 16 AS 325/10) wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig anzusehen.
Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden, dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur Verfügung standen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG