Hauptgefreiter würde durch Steuerabzug fast 100 Euro pro Monat verlieren

Von einer Besteuerung des Wehrsoldes, wie sie im Referentenentwurf für ein neues Jahressteuergesetz ab 2013 „unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots und der Steuergerechtigkeit“ vorgesehen ist, werden Steuermehreinnahmen von jährlich 10 Millionen Euro erwartet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage mit.

 

 

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 18.04.2012

 

Von einer Besteuerung des Wehrsoldes, wie sie im Referentenentwurf für ein neues Jahressteuergesetz ab 2013 „unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots und der Steuergerechtigkeit“ vorgesehen ist, werden Steuermehreinnahmen von jährlich 10 Millionen Euro erwartet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9247) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/8977) mit.

 

Die Einnahmen der freiwillig Wehrdienstleistenden würden in der Regel oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegen. So erhalte ein Grenadier (ledig, ohne Kinder) monatlich 1.049,30 Euro brutto. Davon würden nach der Gesetzesänderung 25 Euro Lohnsteuer zu zahlen sein. Solidaritätszuschlag würde in diesem Fall nicht anfallen. Ein Hauptgefreiter erhalte 1.418,30 Euro brutto im Monat. Die Lohnsteuer würde 95,83 Euro und der Solidaritätszuschlag 2,96 Euro betragen.

 

Die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind durch eine befristete Billigkeitsentscheidung der Verwaltung steuerfrei gestellt. Damit solle eine Gleichberechtigung mit dem freiwilligen Wehrdienst erreicht werden, dessen Bezüge gegenwärtig auch steuerbefreit seien. Aber auch nach Ablauf der Steuerbefreiung würden für die Bezüge beim Bundesfreiwilligendienst keine Steuern entrichtet werden müssen: „Einnahmen aus der Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes liegen in der Regel unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages, so dass die Steuerpflicht der Entgelte und Sachleistungen des Bundesfreiwilligendienstes weder zu steuerlichen Mehreinnahmen noch zu einer höheren Steuerlast führen“, schreibt die Bundesregierung. Sie verweist zudem darauf, dass es im Einkommensteuerrecht grundsätzlich keine entgeltlich ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit gebe, die gänzlich von der Besteuerung freigestellt sei.

———————-

Quelle: DATEV eG