Heilbronner Kreissparkasse zur Rückzahlung von zu viel überwiesener Rente verurteilt

Ein Rentenversicherungsträger, der vom Tod eines Versicherten nichts erfuhr und weiterhin Zahlungen leistete, kann lt. SG Heilbronn von der Bank des Verstorbenen den überzahlten Betrag zurückfordern, wenn die Erben die Rückerstattung verweigern (Az. S 14 R 3494/13).

 

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 18.11.2015 zum Urteil S 14 R 3494/13 vom 15.10.2015

Rentner V verstarb im September 2008. Weil sein Rentenversicherungsträger von seinem Tod nichts erfuhr, wurde die Altersrente noch auf das von den Erben bis zur Auflösung im April 2009 fortgeführte Konto bei der Heilbronner Kreissparkasse überwiesen. Nachdem sich die Erben geweigert hatten, den überzahlten Betrag von mehr als 7.000 Euro zurückzuzahlen, forderte die Rentenversicherung im Februar 2010 von der Kreissparkasse die Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Diese verwies darauf, zwar habe sie vom Tod des V bereits zwei Tage später erfahren, jedoch bereits mit der Kontoauflösung das restliche Bankguthaben vollständig an die Erben ausbezahlt.

 

Die hiergegen von der Rentenversicherung erhobene Klage hatte Erfolg vor dem Sozialgericht: Nach dem Ableben des V sei die Rente nur unter gesetzlichem Vorbehalt gezahlt worden. Bereits ab Kenntnis vom Tod ihres Kunden hätte die Sparkasse daher nicht mehr die zu viel überwiesene Rente auszahlen dürfen. Darauf, dass die Rentenversicherung die Rücküberweisung von der Kreissparkasse erst verlangt habe, nachdem diese die Rente an die Erben ausbezahlt habe, komme es nicht an. Der Anspruch der Rentenversicherung gegen die Bank sei auch gegenüber einem oftmals nur mühsam durchsetzbaren Anspruch gegen die Erben vorrangig. Denn so werde sichergestellt, dass eine zu Unrecht über den Tod hinaus gezahlte Rente schnell zurückerstattet und die Versichertengemeinschaft vor finanziellen Verlusten geschützt werde.

 

(Anmerkung: Der Heilbronner Kreissparkasse, der es unbenommen bleibt, ihrerseits von den Erben die ausgezahlten 7.000 Euro wieder einzuklagen, steht noch die Berufung gegen das kürzlich zugestellte Urteil offen.)

 

Hinweis zur Rechtslage § 118 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] – Grundsicherung für ArbeitsuchendeGeldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut (…) überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.

 

Das Geldinstitut hat sie (…) dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

———————-

Quelle: DATEV eG