Hessisches Finanzgericht zu sog. Cum-Ex-Geschäften

Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer liegt nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende/Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Das entschied das FG Hessen (Az. 4 K 1684/14).

 

Hessisches Finanzgericht zu sog. Cum-Ex-Geschäften

 

FG Hessen, Pressemitteilung vom 06.04.2016 zum Urteil 4 K 1684/14 vom 10.02.2016 (nrkr)

 

Wie bereits durch Presseerklärung vom 18.02.2016 mitgeteilt, hat das Hessische Finanzgericht am 10.02.2016 über eine Klage zu den sog. Cum-Ex-Geschäften entschieden (Az. 4 K 1684/14).

 

Streitgegenstand des dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Verfahrens waren außerbörsliche Aktiengeschäfte (OTC-Geschäfte) mit börsennotierten Aktien vor dem Dividendenstichtag die cum Dividende abgeschlossen wurden, bei denen die Belieferung jedoch abweichend von der vertraglichen Vereinbarung erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ex Dividende erfolgte.

 

Die Entscheidung des 4. Senats des Hessischen Finanzgerichts fußt im Verfahren 4 K 1684/14 im Wesentlichen auf folgenden Kernaussagen:

 

  1. Beim außerbörslichen Erwerb börsennotierter Aktien wird wirtschaftliches Eigentum an den Aktien regelmäßig nicht bereits mit Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung erworben. Der Eigentumsübergang tritt erst im Zeitpunkt der Lieferung der Aktie ein.
  2. Eine Erhebung der Kapitalertragsteuer i. S. des § 36 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt nicht bereits mit Auszahlung der Nettodividende / Dividendenkompensationszahlung an die inländische Depotbank des Aktienkäufers vor. Erforderlich ist zusätzlich, dass die mit der Nettodividende / Kompensationszahlung belastete Depotbank des Verkäufers den Bruttodividendenbetrag erhalten hat, von der die Steuer einzubehalten ist. Auf die tatsächliche Abführung der Steuer durch die Depotbank an die Finanzbehörde kommt es dagegen nicht an.
  3. Dem die Anrechnung der Kapitalertragsteuer begehrenden Aktienkäufer obliegt die Feststellungslast für die Erhebung der Abzugsteuer.
  4. Die Kapitalertragssteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 o. 3 EStG liefert bei Zahlungen der Nettodividende durch eine inländische Depotbank lediglich einen Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer.
  5. Für Geschäfte, bei denen die Aktien außerbörslich einschließlich eines Dividendenanspruchs erworben werden, deren Belieferung allerdings abweichend von der Vereinbarung erst nach dem Dividendenbeschlusstag erfolgt, wird dieser Anscheinsbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer regelmäßig erschüttert und kommt nicht zum Tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn keine sog. Berufsträgerbescheinigung für die Aktiengeschäfte erteilt wird. In diesen Fällen obliegt es dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer, den Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer zu führen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Hessische Finanzgericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache im Hinblick auf noch offene Verfahren, die die gleichen Rechtsfragen betreffen, zugelassen.

 

Hinweis

 

Wie bereits durch Presseerklärung vom 18.02.2016 mitgeteilt, hat das Hessische Finanzgericht am 10.02.2016 über eine Klage zu den sog. Cum-Ex-Geschäften entschieden (Az. 4 K 1684/14). Eine neutralisierte Fassung des nun schriftlich vorliegenden Urteils ist jetzt auf der Homepage des Hessischen Finanzgerichts eingestellt.

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Quelle: DATEV eG