Ist für einen Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich, dass eine Aufnahme im Querformat gewünscht ist, wird dieses Format Vertragsinhalt, auch wenn dies nicht eindeutig schriftlich vereinbart wurde. So entschied das AG München.
AG München, Pressemitteilung vom
21.09.2011 zum Urteil AZ 223 C 9286/11 vom 12.05.2011
Ist für einen Fotografen eindeutig
erkennbar und offensichtlich, dass eine Aufnahme im Querformat gewünscht ist,
wird dieses Format Vertragsinhalt, auch wenn dies nicht eindeutig schriftlich
vereinbart wurde.
Ein Fotograf erhielt im Juli 2010 eine Mail eines
Kunden, der ihm mitteilte, er benötige für einen Architekturkalender ein Bild
eines bestimmten Hotels. Als Format gab er folgende Maße an: mindestens 440 x
320 mm in 300 dpi.
Darüber hinaus bekam er von dem Auftraggeber eine
Datei, in der die Bilder des im Vorjahr herausgegebenen Kalenders gespeichert
waren. Dort waren jeweils Bilder von Bauwerken im Querformat zu sehen.
In
der darauf folgenden Zeit übermittelte der Fotograf zwei Fotos im Hochformat und
eines im Querformat mit dem Hinweis, diese stellten nur ein paar Impressionen
dar und er habe „nur draufgehalten“. Der Auftraggeber suchte sich aus den Fotos
eine Perspektive des Gebäudes aus und teilte mit, dass diese „ganz gut
wäre“.
Im Anschluss daran sandte der Fotograf dem Kunden mehrere Fotos im
Hochformat und berechnete dafür 642,60 Euro brutto.
Die Fotos wollte der
Auftraggeber aber nicht annehmen, schließlich habe er Fotos im Querformat
bestellt. Er bat den Fotografen um Nachbesserung. Dies lehnte dieser aber ab. Er
war der Auffassung, eine Aufnahme im Querformat sei nicht beauftragt
worden.
Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige
Richter wies die Klage jedoch ab:
Der Kläger schulde die Herstellung
einer Aufnahme im Querformat. Dabei könne die Frage dahinstehen, ob es auch bei
Fotografen allgemein üblich sei, bei Formatangaben zunächst die Breite und dann
die Höhe des gewünschten Bildes zu nennen. Im vorliegenden Fall sei es für den
Fotografen eindeutig erkennbar und offensichtlich gewesen, dass eine Aufnahme im
Querformat gewollt gewesen sei. Bereits mit der Formatangabe sei ihm eine Datei
mit den Bildern des Vorjahreskalenders übermittelt worden. Es habe sich dabei um
Kalenderblätter mit 12 farbigen Bildern von Bauwerken gehandelt, die sämtlich im
Querformat gefasst waren. Es sei zwar richtig, dass der Kläger auch Bilder im
Hochformat zur Ansicht verschickt habe und der Auftraggeber eines davon
herausgesucht hatte. Dabei sei es aber nur um die Frage der Perspektive
gegangen. Eine abweichende Vereinbarung von dem ursprünglichen Auftrag
(Querformat) sei nicht getroffen worden. Sollte sich der Fotograf nicht sicher
gewesen sein, hätte er nachfragen müssen.
Der Kläger habe den Auftrag
daher nicht ordnungsgemäß erfüllt und habe aus diesem Grunde keinen Anspruch auf
die Bezahlung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: AG München
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