Höchstbetrag von 1.250 Euro für häusliche Arbeitszimmer objektbezogen

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein einzelnes häusliches Arbeitszimmer von jedem Ehegatten nur zur Hälfte angesetzt werden kann, wenn beide Eheleute das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen (Az. 3 K 447/12).

 

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.10.2012 zum Urteil 3 K 447/12 vom 12.07.2012

 

In seinem Urteil vom 12. Juli 2012 (Az. 3 K 447/12) ist der 3. Senat des Finanzgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro für ein einzelnes häusliches Arbeitszimmer von jedem Ehegatten nur zur Hälfte angesetzt werden kann, wenn beide Eheleute das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

 

Beide Kläger waren als Lehrer tätig. Dafür stand ihnen an ihren Schulen kein Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Für das 25 Quadratmeter große häusliche Arbeitszimmer machten beide Kläger einen Werbungskostenabzug von je 1.250 Euro geltend. Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid nur jeweils den halben Betrag an.

 

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 Euro sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung objektbezogen zu gewähren. Zwar wäre er zweifach zu berücksichtigen gewesen, wenn die Kläger das Arbeitszimmer durch Einziehen einer Zwischenwand geteilt hätten. Dies führe jedoch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, sondern zu einem anders zu beurteilenden Sachverhalt.

 

Gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 53/12 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

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Quelle: DATEV eG