Das FG Münster weist darauf hin, dass der BFH zwei Entscheidungen zum Vertrauensschutz in sog. Bauträger-Fällen (15 K 1553/15 und 15 K 3669/15) im Wesentlichen bestätigt hat (Az. V R 16/16, V R 24/16).
Höchstrichterlich bestätigt – Vertrauensschutz für Bauleistende
FG Münster, Pressemitteilung vom 07.04.2017
In Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger, d. h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt, Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf derartige Fälle das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG) anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) hat diese Ansicht der Finanzverwaltung verworfen. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt dementsprechend, den Kläger als Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hatte hierzu entschieden, dass das Finanzamt zwar befugt sei, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei dies aber nur dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete, weshalb das Finanzamt auf der Erhebungsebene verpflichtet sei, gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger anzunehmen.
Der BFH erkannte die grundsätzliche Befugnis des Finanzamts, die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Bauleistenden zu ändern, an. Der Vertrauensschutz gebiete es aber, die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung davon abhängig zu machen, dass dem Leistenden gegen den Leistungsempfänger ein abtretbarer Umsatzsteuernachforderungsanspruch zustehe. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben. Der BFH bestätigte außerdem die Verpflichtung des Finanzamts, die ihm angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen.
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Quelle: DATEV eG