Höhere Vergütung für beim Land Hessen beschäftigte Wachpolizisten

Laut LAG Hessen steht drei Wachpolizisten nach ihren Arbeitsaufgaben und Berufsverläufen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und damit ein höheres Gehalt zu (Az. 13 Sa 1248/14, 13 Sa 1249/15, 13 Sa 1250/15).

 

Höhere Vergütung für beim Land Hessen beschäftigte Wachpolizisten

 

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 13.09.2016 zu den Urteilen 13 Sa 1248/14, 13 Sa 1249/15 und 13 Sa 1250/15 vom 13.09.2016

 

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat als Berufungsgericht entschieden, dass das Land Hessen drei Wachpolizisten (m/w) im Angestelltenverhältnis ein höheres Gehalt zu zahlen hat, weil diesen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) zusteht.

 

Die Kläger (m/w) leisten seit längerem Dienst im Bereich des Polizeipräsidiums Westhessen. Sie werden u. a. im Objektschutz und in der Liegenschaftssicherung eingesetzt.

 

In den Verfahren konnten die Kläger die Voraussetzungen für eine höhere Vergütungsleistung darlegen, wie sie sich aus ihren Arbeitsaufgaben und Berufsverläufen ergaben. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass die klagenden Personen bereits eingestellt worden waren, als für die Angestellten des Landes Hessen noch der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) anwendbar war. Es war deshalb – auch durch Überleitungsregeln – die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs in eine höhere Entgeltgruppe eröffnet. Die Entscheidungen sind in Einzelheiten jeweils unterschiedlich, da in den Rechtstreiten durch die Kläger verschiedene Anträge gestellt wurden, die nicht alle erfolgreich waren.

 

Für das Land Hessen ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen worden, soweit es unterlegen ist.

 

Bei dem LAG sind in mehreren Kammern weitere Berufungsverhandlungen zur Eingruppierung von Wachpolizisten und Angestellten mit Ordnungsaufgaben angesetzt. Dies betrifft sowohl Angestellte des Landes Hessen als auch der Kommunen. Das LAG weist darauf hin, dass die Arbeitsaufgaben und Berufsverläufe der jeweiligen Kläger im Einzelfall unterschiedlich sein können. Die heute durch das Gericht getroffenen Entscheidungen sind daher nur bedingt auf andere Rechtstreite übertragbar.

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Quelle: DATEV eG