Der BayVGH hat die Berufung der Gemeinde Hohenbrunn gegen ein Urteil des VG München zurückgewiesen. Das Landratsamt München habe zu Recht beanstandet, dass der Hohenbrunner Gemeinderat die Aufhebung der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen hat (Az. 6 B 15.2732).
Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben
BayVGH, Pressemitteilung vom 09.11.2016 zum Urteil 6 B 15.2732 vom 09.11.2016
Nach dem Wortlaut des Kommunalabgabengesetzes „sollen“ für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH habe „sollen“ grundsätzlich verbindlichen Charakter, es sei denn, es liege ein atypischer Ausnahmefall vor. Ob dies der Fall sei, lasse sich nur im Einzelfall beurteilen. Von Bedeutung sei, dass die Gemeindeordnung die Reihenfolge festlege, nach der sich Städte und Gemeinden ihre erforderlichen Einnahmen zu beschaffen hätten. Hiernach seien Steuern und Kredite gegenüber der Erhebung von Beiträgen nachrangig. Der Gesetzgeber gehe insoweit von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der durch eine kommunale Einrichtung einen Sondervorteil erhalte – hier also der jeweilige Eigentümer eines an der Straße gelegenen Grundstücks – die entstehenden Kosten in vertretbarem Umfang tragen solle. Es verbleibe nur ein sehr begrenzter Bereich, innerhalb dessen eine Gemeinde auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung verzichten könne. Namentlich genüge es nicht, dass eine Gemeinde „haushaltsmäßig“ mehr oder weniger gut dastehe und sich den Beitragsausfall „finanziell leisten“ könne. Eine atypische Situation komme vielmehr nur in Betracht, wenn die Gemeinde die Reihenfolge der Einnahmequellen einhalte und trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung als auch die dauernde Leistungsfähigkeit sichergestellt seien. In Betracht zu ziehen sei eine atypische Situation ferner, wenn der Verwaltungsaufwand für die Beitragserhebung die Beitragseinnahmen so wesentlich übersteige, dass durch den Verzicht auf die Beitragserhebung die Einsparung von Kosten möglich sei.
Hinsichtlich Hohenbrunn liege keine atypische Situation vor. Der Haushalt der Gemeinde sei auch mittelfristig nicht unerheblich kreditfinanziert. Zudem erziele Hohenbrunn einen wesentlichen Teil seiner Einnahmen aus gemeindlichen Steuern, insbesondere aus der Gewerbesteuer. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für die Gemeinde generell nur defizitär durchgeführt werden könne. Durch den Verzicht auf deren Erhebung verlagere Hohenbrunn die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen von den Begünstigten auf die Allgemeinheit, insbesondere auf die Steuerpflichtigen. Dass den Gemeinden gerade wegen des Nachrangs der Steuereinnahmen hinter den Beitragseinnahmen in aller Regel der Verzicht auf eine Straßenausbaubeitragssatzung verwehrt sein dürfte, entspreche dem Zweck des Gesetzes.
Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.
———————-
Quelle: DATEV eG