Laut OLG Hamm darf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers im Onlinehandel mit Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet (Az. 4 U 65/15).
Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 22.11.2016 zum Urteil 4 U 65/15 vom 22.11.2016 (nrkr)
In der vor der Urteilsverkündung durchgeführten mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Senats auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung – in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts – zurückgegeben wurden.
Die Revision zur Klärung der Tragweite der in Frage stehenden gesetzlichen Vorschrift wurde zugelassen.
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Quelle: DATEV eG