Industrie soll weiter bei Energiesteuern entlastet werden

Laut Deutschem Bundestag hat die Bundesregierung den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorgelegt, wonach die deutsche Industrie auch in Zukunft Vergünstigungen bei der Energiesteuer und der Stromsteuer erhalten soll.

 

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 26.09.2012

 

Die deutsche Industrie soll auch in Zukunft Vergünstigungen bei der Energiesteuer und der Stromsteuer erhalten. Dies geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (17/10744) hervor. Der Gesetzentwurf sieht eine Nachfolgeregelung für den sogenannten Spitzenausgleich vor, der in seiner jetzigen Form zum 31. Dezember 2012 wegfällt. Nach der Neuregelung sollen die Unternehmen in den kommenden zehn Jahren weiterhin Steuervergünstigungen erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Unternehmen ihre Energieeffizienz erhöhen. „Diese Erhöhung wird nach dem in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 geregelten Verfahren festgestellt“, wird in dem Entwurf erläutert. So wird ein Spitzenausgleich ab 2013 nur noch dann gewährt, wenn das Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreibt.

 

Die Steuermindereinnahmen durch die Regelungen sollen 2,3 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Haushalte der Länder und Kommunen seien davon nicht betroffen, erläutert die Regierung. Der Bundesrat fordert einige Änderungen an dem Entwurf. Besonders stören sich die Länder daran, dass energieintensive Unternehmen ohne weitere Voraussetzungen von der Stromsteuer entlastet werden sollen, während alle anderen Unternehmen ein Energiemanagementsystem einführen müssten, um den Spitzenausgleich zu erhalten. Es erscheine „nur sachgerecht, dieses Erfordernis auch bei energieintensiven Unternehmen zu fordern“, verlangen die Länder.

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Quelle: DATEV eG