Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete

Laut BVerwG muss die Bundestagsverwaltung Auskunft zur Nutzung des sog. Sachleistungskontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilen, soweit sich die Angaben nicht auf einzelne Abgeordnete unter Namensnennung, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten beziehen (Az. 7 C 19.12 und 7 C 20.12).

 

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.11.2014 zu den Urteilen 7 C 19.12 und 7 C 20.12 vom 27.11.2014

 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 27.11.2014 entschieden, dass die Bundestagsverwaltung Auskunft zur Nutzung des sog. Sachleistungskontos der Abgeordneten des Deutschen Bundestages erteilen muss, soweit sich die Angaben nicht auf einzelne Abgeordnete unter Namensnennung, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten beziehen.

 

Der Kläger, Redakteur einer großen überregionalen Tageszeitung, verlangt von der Bundestagsverwaltung Zugang zu Informationen über Anschaffungen, die Abgeordnete des Deutschen Bundestages getätigt haben. Die Abgeordneten haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer vom Abgeordnetengesetz vorgesehenen Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über ein Sachleistungskonto bei der Verwaltung des Bundestages abzurechnen.

 

Nach Hinweisen auf den Erwerb hochwertiger Schreibgeräte beantragte der Kläger unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über die Anschaffung von Montblanc-Füllern und Digitalkameras (BVerwG 7 C 19.12) sowie Auskunft über den Erwerb von iPods (BVerwG 7 C 20.12). In den Vorinstanzen sind die Klagen gegen die ablehnenden Bescheide erfolglos geblieben.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Zugangsanspruch verneint, weil es insgesamt – auch bei den auf die Gesamtheit der Abgeordneten bezogenen Auskünften – um personen- und mandatsbezogene Informationen gehe.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, soweit der Kläger Auskunft über die Anschaffungen von Abgeordneten unter Namensnennung begehrt hat. Bei diesen Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten aus Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Mandat stehen und durch das Gesetz besonders geschützt sind. Soweit der Kläger auch Auskünfte zu den Anschaffungen der Gesamtheit der Abgeordneten begehrt, hat das Bundesverwaltungsgericht einen Informationsanspruch bejaht. Insoweit geht es nicht um personenbezogene Daten, da nicht ersichtlich ist, wie aus solchen Angaben auch bei Nutzung zusätzlichen Wissens auf die Anschaffungen individualisierter Abgeordneter geschlossen werden kann.

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Quelle: DATEV eG