Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar ist eine Internetseite einer Tageszeitung, die audiovisuelles Material enthält, kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Unionsrechts, so dass keine Anzeigepflicht besteht (Az. C-347/14).
EuGH, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-347/14 vom 01.07.2015
Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar ist eine Internetseite einer Tageszeitung, die audiovisuelles Material enthält, kein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Unionsrechts. Eventuelle Schwierigkeiten, die daraus erwachsen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Charakter der auf dem Markt vorhandenen Dienste prüfen müssen, rechtfertigen es nicht, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste auf praktisch alle audiovisuellen Inhalte im Internet anzuwenden.
Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) legt insbesondere fest, dass ein audiovisueller Mediendienst eine Dienstleistung ist, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um nichtlineare audiovisuelle Mediendienste (Dienste auf Abruf).
Die New Media Online GmbH, eine Gesellschaft österreichischen Rechts (im Folgenden: New Media Online), betreibt die als „Tiroler Tageszeitung Online“ bezeichnete Internetseite der Tiroler Tageszeitung. Neben anderen Inhalten findet sich auf dieser Seite ein besonderer Link mit der Bezeichnung „Video“, der zu einem Katalog führt, der zum Zeitpunkt des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts etwa 300 Videos enthielt. Diese Videos, von einigen Sekunden bis zu ein paar Minuten lang, standen mehr oder weniger im thematischen Bezug zu dem übrigen Inhalt der Internetseite und stammten aus verschiedenen Quellen (Eigenmaterial, Sendungen des lokalen Fernsehens, von den Nutzern der Internetseite eingesandte Videos usw.).
2012 stellte die Kommunikationsbehörde Austria fest, dass es sich bei dem „Video“-Link auf der Internetseite „Tiroler Tageszeitung Online“ um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf handele, der anzeigepflichtig sei. New Media Online legte gegen diese Feststellung Berufung ein. Der Verwaltungsgerichtshof, bei dem die Beschwerde gegen die die Berufung abweisende Entscheidung anhängig ist, hat den Gerichtshof ersucht, im Wege der Vorabentscheidung die Frage zu beantworten, welche Kriterien die Einstufung einer Dienstleistung als audiovisuellen Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13 erlauben.
In seinen am 01.07.2015 vorgelegten Schlussanträgen weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst darauf hin, dass der Hauptzweck eines audiovisuellen Mediendienstes in der Bereitstellung von Sendungen, also Elementen eines traditionellen Fernsehprogramms besteht, wobei im Fall eines nichtlinearen Dienstes diese Sendungen nicht zu einer bestimmten Zeit bereitgestellt werden, sondern auf Abruf des Nutzers. Zudem hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen der Richtlinie deutlich – obwohl auf eine im Hinblick auf den gegenwärtigen Entwicklungsgrad der Internettechnologie nicht zeitgemäße Weise – darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtigt, Informationsportale im Internet dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu unterwerfen.
Ein Internetportal wie die Internetseite „Tiroler Tageszeitung Online“ erfüllt daher nicht die Kriterien, damit es als ein audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann. Erstens ist nämlich das Aufkommen von multimedialen Internetportalen, die neben schriftlichen und fotografischen Inhalten auch Audio- und audiovisuelles Material enthalten, keine Folge der technologischen Entwicklung des Fernsehens, sondern eine ganz neue Erscheinung, die vor allem mit der Erhöhung der Bandbreite der Telekommunikationsnetze zusammenhängt. Zweitens erlaubt es der multimediale Charakter von Portalen wie der Internetseite „Tiroler Tageszeitung Online“ nicht, die dort bereitgestellten audiovisuellen Inhalte zu prüfen, ohne den Rest des Portals zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn diesem audiovisuellen Material ein getrennter Bereich im Rahmen des Portals zugewiesen wurde. Gerade die Verbindung verschiedener Formen der Übertragung – Wort, Bild und Ton – ist nämlich für die multimedialen Dienste wesentlich, der konkrete Aufbau des Portals hat hingegen nur eine zweitrangige technische Bedeutung. Und drittens entspricht ein solches multimediales Internetportal gegenwärtig dem, was der Gesetzgeber noch während der Arbeiten an der Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste als „elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften“ bezeichnen konnte.
Daher ist der Generalanwalt der Ansicht, dass weder die Internetseite einer Tageszeitung, die audiovisuelles Material enthält, noch irgendein Teilbereich dieser Internetseite als ein audiovisueller Mediendienst im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist.
Zudem teilt der Generalanwalt die Befürchtungen nicht, nach denen diese Auslegung der Richtlinie Wirtschaftsteilnehmern, die tatsächlich audiovisuelle Mediendienste anbieten, erlauben wird, sich als Informationsportale auszugeben und dadurch die für diesen Bereich geltenden Gesetze zu umgehen. Selbstverständlich müssen die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13 erlassen worden sind, den Charakter der auf dem Markt vorhandenen Dienste prüfen, um festzustellen, ob es sich dabei um audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie handelt oder nicht. Die daraus möglicherweise erwachsenden Schwierigkeiten rechtfertigen aber keine Auslegung der Richtlinie, nach der praktisch alle audiovisuellen Inhalte im Internet von ihr erfasst würden, was zur Überschreitung des vom Gesetzgeber festgelegten Regelungsbereichs führte.
Der Umstand, dass es in der Theorie Schwierigkeiten bereitet, den audiovisuellen Mediendienst abstrakt zu definieren, bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts nicht, dass er auch in der Praxis schwer zu identifizieren ist. Der größte Teil der Dienste dieser Art beruht nämlich darauf, dass auf Internetseiten Langspielfilme, Fernsehserien, Sportübertragungen usw. angeboten werden. Es handelt sich also um Formen von Sendungen, die leicht als typische Fernsehsendungen eingestuft werden können. Tauchen jedoch Zweifel auf, ist im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste in der Weise zu entscheiden, dass sie auf multimediale Internetseiten keine Anwendung findet. Als audiovisuelle Mediendienste dürfen daher nur diejenigen Internetseiten angesehen werden, die zweifelsfrei alle Kriterien dieses Dienstes erfüllen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Internetinhalte, auch audiovisueller Art, nicht rechtlich geregelt werden können oder dürfen, insbesondere durch Vorschriften des Unionsrechts, die solche Bereiche wie den Schutz von Minderjährigen und der öffentlichen Ordnung, die Werbung oder die Grundsätze der Übertragung wichtiger Ereignisse betreffen. Diese Vorschriften müssen aber an die Besonderheiten des Internets, insbesondere seinen multimedialen Charakter, angepasst werden.
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Quelle: DATEV eG