Das Hanseatische Oberlandesgericht hat per einstweiliger Verfügung eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des sog. Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das „Einfrieren von Geldern“ bedeute nur, dass ein unkontrollierter Kapitalfluss verhindert werde solle. Die Kündigung von Bankkonten sei dazu nicht erforderlich (Az. 13 W 17/12).
OLG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.05.2012 zum Urteil 13 W 17/12 vom 30.05.2012
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit einstweiliger Verfügung vom 30.05.2012 eine Hamburger Bank verpflichtet, das Girokonto eines im Rahmen des sog. Iran-Embargos gelisteten Unternehmens vorläufig fortzuführen. Das nach dem Iran-Embargo vorgesehene „Einfrieren“ von Geldern bedeute, dass ein unkontrollierter Kapitalfluss betroffener Unternehmen verhindert werde, nicht aber, dass ihre Bankkonten gekündigt werden müssen.
Die Antragstellerin in dem Eilverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist eine Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen insbesondere für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines erbringt. Die Antragstellerin ist im Anhang zur Europäischen Verordnung 267/12 gelistet und fällt damit unter das sog. Iran-Embargo. Die Antragsgegnerin, eine Hamburger Bank, teilte der Antragstellerin im März 2012 mit, sie werde die Bankverbindung mit der Antragstellerin im Wege der ordentlichen Kündigung im Mai 2012 beenden. Die Antragstellerin widersprach der Kündigung mit der Begründung, das Konto bei der Antragsgegnerin sei ihr einziges aktives Geschäftskonto, und es sei ihr trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen. Die Antragsgegnerin meinte hingegen, es stehe ihr im Rahmen der Vertragsfreiheit zu, eine Kontoverbindung aus geschäftspolitischen Gründen zu kündigen.
Das Gericht hat die Kündigung des Girovertrags als unwirksam angesehen und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Konto solange weiterzuführen, bis es der Antragstellerin gelingt, bei einer anderen europäischen Bank ein neues Konto zu eröffnen. Nach den von den Parteien vereinbarten allgemeinen Vertragsbedingungen sei die Antragsgegnerin im Falle einer Kündigung verpflichtet, den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung zu tragen und nicht zur Unzeit zu kündigen. Eine solche Kündigung zur Unzeit liege hier jedoch vor, da die Antragstellerin auf das Konto angewiesen sei, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie bei über 100 deutschen und europäischen Banken erfolglos wegen der Eröffnung eines Bankkontos angefragt habe. Die Antragsgegnerin könne sich dagegen nicht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit berufen, denn es sei anerkannt, dass eine Verpflichtung zum Vertragsschluss bestehe, wenn der Vertragspartner keine zumutbare Möglichkeit habe, die dringend benötigte Leistung anderweitig zu erhalten. Auch nach der europäischen Verordnung zum sog. Iran-Embargo sei die Kündigung des Girovertrags nicht geboten. Das „Einfrieren“ sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen der gelisteten Personen und Organisationen bedeute für das Verhältnis der Antragsgegnerin zur Antragstellerin, dass keine Kontobewegung ohne Genehmigung der Bundesbank erfolgen dürfe. Aus der Verordnung ergebe sich dagegen nicht, dass die mit den gelisteten Personen bestehenden Bankverbindungen gekündigt werden sollen. Ansonsten hätte es auch der Einführung des speziellen Genehmigungsverfahrens bei der Bundesbank nicht bedurft.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG