Das FG Niedersachsen ist überzeugt, dass der Gesetzgeber die Kinderfreibeträge in § 32 Abs. 6 EStG (nicht nur) im Streitjahr 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat. Er hat daher im beschlossen, das Klageverfahren auszusetzen und das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Az. 7 K 83/16).
Das Niedersächsische Finanzgericht ruft das Bundesverfassungsgericht an
FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.12.2016 zum Beschluss 7 K 83/16 vom 02.12.2016
Hintergrund:
Der 7. Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt hat. Die vom Gesetzgeber verwendete Berechnungsweise führe dazu, dass die Klägerin Einkommensteuer auf das Existenzminimum ihrer zwei Töchter (16 und 21 Jahre alt, in Ausbildung) zahlen müsse. Außerdem hätte der Gesetzgeber auch nach seiner eigenen Berechnungsmethode für das Streitjahr 2014 in jedem Fall einen um jährlich 72 Euro höheren Freibetrag ansetzen müssen. Der Senat hat das Klageverfahren daher nach Art. 100 des Grundgesetzes ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist.
Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Eltern, die für ihre Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Eine Erhöhung der einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge wirkt sich nicht nur bei solchen Steuerpflichtigen aus, für die der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld, sondern betrifft alle, weil die Kinderfreibeträge immer bei der Festsetzung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt werden. Auch die am 1. Dezember 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossene Erhöhung des Kinderfreibetrages um 72 Euro ab 1. Januar 2017 würde an der Problematik nichts ändern, weil die Berechnungsmethode unverändert bleibt.
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Quelle: DATEV eG