Italien wegen Vorzugsbehandlung bei der Registrierungssteuer für Immobilien verklagt
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019
Im Ausland lebende Italiener genießen bei der Registrierungssteuer eine Vorzugsbehandlung, ohne dass sie das Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten haben keinen Anspruch auf eine solche Vorzugsbehandlung, wenn sie nicht tatsächlich in dem Ort wohnhaft sind, in dem sich die Immobilie befindet, oder innerhalb von 18 Monaten dort ihren Wohnsitz anmelden. Eine solche diskriminierende Behandlung, die direkt aufgrund der Staatsangehörigkeit erfolgt, ist nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zulässig.
Mit dem Beschluss zur Durchsetzung des EU-Rechts nimmt die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr. Der Fall wird an den Gerichtshof verwiesen, da Italien seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission an die italienischen Behörden im Januar 2018 nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat.
Ebenso sind im Ausland lebende italienische Rentner unter bestimmten Voraussetzungen von einer kommunalen Immobiliensteuer (der „IMU“) befreit oder können Ermäßigungen bei kommunalen Dienstleistungssteuern auf ihr Immobilieneigentum in Italien in Anspruch nehmen. Die Kommission hat daher heute auch beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, weil das Land im Ausland lebenden Italienern, die in der EU oder in einem Mitgliedsland des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leben, günstigere Bedingungen für bestimmte kommunale Steuern auf die erste Immobilie gewährt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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