Jahresrechnung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Das IDW ergänzt seine Hinweise an das Bundesministerium der Gesundheit um Anregungen zur Rückstellungen für Altervorsorgeverpflichtungen.

 

IDW, Mitteilung vom 14.01.2013

 

Das IDW ergänzt seine Hinweise an das Bundesministerium der Gesundheit um Anregungen zu den Rückstellungen für Altervorsorgeverpflichtungen. Siehe auch die Meldung des IDW vom 27.12.2012 zum ersten Schreiben.

 
Wortlaut des Schreibens vom 11.01.2013:

 
„Sehr geehrter Herr Busch,
in Ergänzung unseres Schreibens vom 20.12.2012 sowie unter Bezugnahme auf das am 27.12.2012 zwischen Frau Podlech und Herrn Weiser sowie dem Rechtsunterzeichner geführte Telefonat dürfen wir weitere aus unserer Sicht notwendige Änderungen und Ergänzungen gesetzlicher Vorschriften betreffend die Jahresrechnung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung anregen.

 
Der aktuell geltende Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (im Folgenden: gesetzliche Krankenkassen) sieht in Einklang mit § 171e Abs. 1 Satz 2 SGB V vor, dass Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (nur) ‚in Höhe des vorhandenen Deckungskapitals‘ zu bilden sind. Diese Begrenzung des zurückzustellenden Betrags kann dazu führen, dass die Jahresrechnung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Sachliche Gründe, die eine solche Begrenzung rechtfertigen, bestehen nach unserer Ansicht nicht.

 
Wir regen deshalb eine Änderung des § 171e SGB V an. Es sollte vorgesehen werden, dass sich die Bewertung der Altersrückstellungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften des § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB bestimmt, wobei Deckungskapital in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB mit den Altersrückstellungen zu verrechnen ist.

 
Zur Vermeidung der mit einer solchen Änderung ggf. einhergehenden hohen Ergebnisbelastung im Geschäftsjahr der Erstanwendung könnte eine Übergangsregelung in Anlehnung an Artikel 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB geschaffen werden, wonach die Zuführung zu den Rückstellungen, die aufgrund einer Änderung des § 171e SGB V im o. g. Sinne erforderlich wäre, während einer näher zu bestimmenden Übergangsfrist angesammelt werden darf. Bei Anwendung dieser Erleichterungsvorschrift sollte indes entsprechend Artikel 67 Abs. 2 EGHGB geregelt werden, dass die in der Jahresrechnung nicht ausgewiesenen Rückstellungen im Anhang betragsmäßig anzugeben sind.

 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“

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Quelle: DATEV eG