Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit hat, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht (Az. L 7 AS 1494/15).
Jobcenter muss keine Börsentermingeschäfte finanzieren
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.02.2017 zum Urteil L 7 AS 1494/15 vom 13.12.2016
Ein langjähriger Empfänger von SGB II-Leistungen aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont begehrte von seinem zuständigen Jobcenter 60.000 Euro Startkapital für die Ausübung eines sog. „Day-Trading mit Index-Futures“ als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich 10 Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von min. 80 % Einnahmen in Höhe von 6.400 Euro erzielen zu können. Nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehensraten würde noch immer ein Gewinn von monatlich 2.200 Euro für den Lebensunterhalt verbleiben. Seine Markteinschätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten „Candlestick Charting Technique“. Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben. Nach seiner Einschätzung sei das Vorhaben daher wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und stelle einen verlässlichen Vorgang dar, mit dem der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne. Ein besonders hohes unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben.
Das Landessozialgericht vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das von dem Grundsicherungsempfänger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar. Nach dem Gesetz bestehe vielmehr ein erwerbszentriertes Leistungssystem, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig. Eine solche Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbständigen Gewerbebetrieb.
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Quelle: DATEV eG