Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Das LSG Bayern hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, während der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen (Az. L 7 AS 531/17 B ER).

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