Jobcenter muss nicht für Hochzeitsfeier zahlen
SG Mainz, Pressemitteilung vom 05.06.2018 zur Entscheidung S 10 AS 777/17 vom 17.05.2018
Dies lehnte die 10. Kammer des Sozialgerichts ab, da die Entscheidung des Jobcenters zutreffend sei. Das SGB II biete keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von „Heiratsgeld“ und ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf; die Eheschließung selbst sei vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 erklärte das Paar, von anderen gehört zu haben, dass es „Heiratsgeld“ vom Jobcenter gebe. Nachdem der Vorsitzende nochmals die Rechtslage darlegte, nahmen die Kläger die Klage zurück.
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