Jobcenter Stadt Heilbronn bleibt auf Kosten für Betreuung einer Frau im Heilbronner Frauenhaus "sitzen"

Das SG Heilbronn entschied, dass die Kommune grundsätzlich verpflichtet ist, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich und nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erstatten seien (Az. S 11 AS 1626/12).

 

Klage gegen Landkreis Freudenstadt auf Erstattung von 25.000 Euro vor dem Sozialgericht erfolglos

 

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 28.04.2014 zum Urteil S 11 AS 1626/12 vom 23.04.2014

 
Die 1955 geborene, mittellose K lebte mit ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann im Landkreis Freudenstadt. Im Dezember 2010 floh sie in das Heilbronner Frauenhaus, das vom Diakonischen Werk betrieben wird. Dort wurde sie bis Ende September 2011 betreut. Das Jobcenter Stadt Heilbronn zahlte an das Diakonische Werk für die Unterkunft der K knapp 3.500 Euro und für deren psychosoziale Betreuung rund 25.000 Euro. Der Landkreis Freudenstadt erstattete dem Heilbronner Jobcenter nur die Kosten für die Unterkunft, aber nicht die Betreuungskosten: Der Tagessatz des Heilbronner Frauenhauses von mehr als 100 Euro sei weit überhöht – der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg betrage nur 40 Euro täglich. Darüber hinaus fehle es an einem Vertrag zwischen dem Jobcenter Stadt Heilbronn und dem Diakonischen Werk mit den gesetzlichen Mindeststandards.

 

Das Jobcenter Stadt Heilbronn verklagte daraufhin den Landkreis Freudenstadt auf Erstattung der gezahlten Betreuungskosten. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Zwar sei der Landkreis Freudenstadt als „Herkunftskommune“ der K grundsätzlich verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Stadt Heilbronn die Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien. Demnach sei der Beklagte zur Erstattung nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u. a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehe. Hieran fehle es vorliegend. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. Insoweit habe es nämlich der hier klagende kommunale Träger selbst in der Hand, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des Heilbronner Frauenhauses abzuschließen.

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Quelle: DATEV eG