Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum – Reisepreisminderung von 15 %

Wenn eine Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht eingeht, gilt dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Können Sonderwünsche nicht erfüllt werden, muss der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Ansonsten liegt ein Reisemangel vor. So entschied das LG Frankfurt (Az. 2-24 S 162/18).

Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum – Reisepreisminderung von 15 %

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 S 162/18 vom 03.04.2019 (rkr)

Der Kläger buchte in einem Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem Hotel. Aus dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters ergab sich nicht, ob die Suite über separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte. Der Kläger äußerte gegenüber dem Reisebüro, dass er eine Trennung dieser Zimmer wünsche.Die Reiserechtskammer des Landgerichts entschied in einem am 03.04.2019 verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-24 S 162/18), dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch sei. Gehe die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gelte dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Könnten Sonderwünsche nicht erfüllt werden, müsse der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Übermittlungsfehler des Reisebüros gingen zu Lasten des Reiseveranstalters. Da die Juniorsuite des Hotels nicht über den so vereinbarten Sonderwunsch eines getrennten Schlafzimmers verfügte, habe ein Reisemangel vorgelegen, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Powered by WPeMatico