Kapitalmarktunion: Rat bestätigt Einigung über Prospektvorschriften

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) hat im Namen des Rates eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über Wertpapierprospekte gebilligt.

 

Kapitalmarktunion: Rat bestätigt Einigung über Prospektvorschriften

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.12.2016

 

Am 20. Dezember 2016 hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) im Namen des Rates eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über Wertpapierprospekte gebilligt.

 

„Diese Verordnung wird Unternehmen dabei helfen, Zugang zu den europäischen Kapitalmärkten zu erhalten, indem sie einige Verwaltungsformalitäten vereinfacht“, erklärte der slowakische Finanzminister und Präsident des Rates, Peter Kažimír. „Unser Ziel ist es, neben der von Banken bereitgestellten Finanzierung die Rolle der marktgestützten Finanzierung in der europäischen Wirtschaft zu stärken.“

 

Mit dem Verordnungsentwurf soll eines der größten Regulierungshemmnisse, die Unternehmen bei der Ausgabe von Aktien und Schuldverschreibungen überwinden müssen, beseitigt werden. Die Verordnung wird die Richtlinie 2003/71/EG ersetzen und soll die Verwaltungsvorschriften für die Veröffentlichung der Prospekte vereinfachen, aber dennoch sicherstellen, dass die Investoren gut informiert werden.

 

Der Vorschlag ist ein zentraler Bestandteil des Plans der EU, bis Ende 2019 eine voll funktionsfähige Kapitalmarktunion zu schaffen. Er wird auch dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für Unternehmen im Einklang mit der EU-Investitionsoffensive für Europa zu verbessern.

 

Prospekte enthalten Informationen über ein Unternehmen, die es Investoren ermöglichen, über den Kauf von Wertpapieren zu entscheiden, die dieses Unternehmen ausgibt oder anbietet. Die Veröffentlichung eines Prospekts ist vorgeschrieben, sobald Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden. KMU können jedoch davon abgehalten werden, Wertpapiere auszugeben oder anzubieten, weil sie den bürokratischen Aufwand und die Kosten für die Erstellung eines Prospekts scheuen.

 

Geklärte Fragen

 

Die Einigung mit dem Europäischen Parlament ergibt Folgendes:

 

  • bei Kapitalbeschaffungen und Crowdfunding-Projekten im Umfang von höchstens 1 Mio. Euro muss kein Prospekt erstellt werden;
  • der Schwellenwert für Kapitalbeschaffungen, ab dem die Erstellung eines Prospekts vorgeschrieben ist, wird von 5 Mio. Euro auf 8 Mio. Euro angehoben. Unterhalb dieses Schwellenwertes können Kapitalbeschaffungen nach den Vorschriften der lokalen Wachstumsmärkte erfolgen;
  • es steht eine neue Art von Prospekt, der sogenannte EU-Wachstumsprospekt, für KMU, Nicht-KMU (kleine Midcap-Unternehmen), die auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, oder kleine Emissionen von nicht börsennotierten Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten zur Verfügung;
  • ein neuer Prospekt für Unternehmensanleihen, wie er bisher nur für die Begebung von Schuldtiteln in großen Stückelungen von mindestens 100.000 Euro vorgesehen war, wird nun die Zulassung zu den Anleihemärkten für Großanleger ermöglichen;
  • für aktive Kapitalmarktteilnehmer gibt es künftig eine Regelung für Daueremittenten, mit der sich der Zeitraum für die Prospektbilligung von 10 auf 5 Tage verkürzt;
  • im Falle der Sekundäremissionen ergibt sich für Emittenten, die bereits an Aktienmärkten und KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, der Vorteil, dass für nachfolgende Emissionen ein vereinfachter Prospekt ausreicht;
  • Zusammenfassungen von Prospekten werden kürzer und sind verständlicher formuliert;
  • es sind keine Prospekte in Papierform mehr erforderlich, es sei denn, der potenzielle Investor verlangt dies;
  • es wird eine kostenfreie europäische Online-Datenbank für Prospekte eingerichtet, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde betrieben wird.

 

Die nächsten Schritte

 

Am 7. Dezember 2016 wurde eine vorläufige Einigung mit dem Parlament erzielt. Es wird nunmehr erwartet, dass das Parlament die Verordnung in erster Lesung annimmt. Danach wird der Text dem Rat zur Annahme unterbreitet.

 

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Quelle: DATEV eG