Karmann-Besitzgesellschaft zur Zahlung an Insolvenzverwalter Hermann verurteilt

Das LG Osnabrück entschied, dass die Karmann-Besitzgesellschaft an den Insolvenzverwalter eine Steuererstattung i. H. v. 45,27 Millionen Euro nebst Zinsen, die das Finanzamt an die Besitzgesellschaft ausgezahlt hatte, sowie einen Steuerverrechnungsvorteil zahlen muss (Az. 1 O 3113/10).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 26.10.2011 zum Urteil 1 O 3113/10 vom 26.10.2011

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat das Urteil in dem Karmann-Rechtsstreit verkündet.

Die verklagte Karmann-Besitzgesellschaft muss an den Insolvenzverwalter Ottmar Herrmann 47.088.253,40 Euro (Steuererstattung für 2008 i. H. v. 45,27 Millionen Euro nebst Zinsen i. H. v. 1,81 Millionen Euro, die das Finanzamt am 07.09.2011 an die Besitzgesellschaft ausgezahlt hat) sowie weitere 93.363,52 Euro (Steuerverrechnungsvorteil der Beklagten ggü. dem Finanzamt) zahlen. Dieses Geld fließt in die Insolvenzmasse für die Gläubiger der Karmann-Betriebsgesellschaft. Zusätzlich muss die Besitzgesellschaft ebenfalls Steuererstattungen i. H. v. ca. 99,78 Millionen Euro zzgl. Zinsen für die Jahre 2006, 2007 und 2009 an den Insolvenzverwalter zahlen, sobald ihr das Finanzamt Osnabrück-Stadt diese Gelder überwiesen hat.

In der Vergangenheit behandelte das Finanzamt beide Gesellschaften umsatzsteuerrechtlich als eine Gesellschaft und forderte allein von der Besitzgesellschaft die Begleichung der Steuerschulden, obwohl faktisch der Großteil der Umsatzsteuerlast auf Leistungen der inzwischen insolventen Betriebsgesellschaft beruhte. Aufgrund einer internen Abrede im Pachtvertrag zahlte die Betriebsgesellschaft die Umsatzsteuerschuld der Besitzgesellschaft direkt an das Finanzamt, was allein für die Jahre 2006 bis 2009 fast 166 Millionen Euro zzgl. Zinsen ausmachte. Diese Handhabung ist aber nicht rechtens gewesen. Jede Gesellschaft ist vielmehr für sich allein Steuerschuldnerin und hat gegenüber dem Finanzamt ihre eigene Steuerlast zu begleichen. Die tatsächlich von der Betriebsgesellschaft an das Finanzamt gezahlten Steuern wurden also nicht ihr, sondern der Besitzgesellschaft gutgeschrieben.

Nach Einschätzung des Gerichts hat die Beklagte ohne Rechtsgrund ggü. dem Finanzamt einen finanziellen Vorteil zu Lasten der Betriebsgesellschaft erlangt. Diese Bereicherung muss die Beklagte nun ausgleichen. Da das Finanzamt aber bisher nur für das Steuerjahr 2008 der Besitzgesellschaft die Steuern nebst Zinsen (47.088.253,40 Euro) zurückgezahlt hat, muss die Beklagte zunächst nur diese Summe erstatten. Sobald jedoch das Finanzamt – was in nächster Zeit erwartet wird – der Beklagten die übrigen zu Unrecht erhaltenen Steuern in Höhe von ca. 99,78 Millionen Euro zzgl. Zinsen ausgekehrt hat, muss die Beklagte auch diese Gelder an den Insolvenzverwalter weiterleiten. Der Insolvenzverwalter ist aber insoweit mit seinen Anträgen gescheitert, dass ihm die Besitzgesellschaft ihre Steuererstattungsansprüche (2006, 2007 und 2009) ggü. dem Finanzamt bereits jetzt abtreten müsse.

Die Besitzgesellschaft hat aber auch teilweise Recht erhalten. 19,1 Millionen Euro Umsatzsteuer, die das Finanzamt von ihr aufgrund der Pachteinnahmen für die Jahre 2006 bis 2009 verlangt, kann sie der Betriebsgesellschaft erfolgreich in Rechnung stellen. In dem Pachtvertrag aus dem Jahre 1949 hatte sich nämlich die Betriebsgesellschaft verpflichtet, der Besitzgesellschaft diese Umsatzsteuern zu zahlen. Diesen Betrag hat die Kammer deshalb von den herauszugebenden Summen gleich abgezogen und die Klage insoweit abgewiesen. Diesbezüglich hat die Beklagte dem Kläger lediglich 93.363,52 Euro nebst Zinsen als sonstigen Steuerverrechnungsvorteil zu erstatten.

Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung von acht Zeugen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Insolvenzverwalter in einem Gespräch bei VW in Wolfsburg bzw. in einem notariellen Vergleich aus März 2010 nicht auf die Rückerstattungsansprüche verzichtet hat.

Durch das Urteil sind die Parteien so gestellt worden, als sei bereits ab 2006 klar gewesen, dass eine getrennte Besteuerung stattzufinden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Insolvenzverwalter zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist noch nicht

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Quelle: DATEV eG