Das VG Koblenz entschied, dass ein Bewerber, der Videos und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet einstellt, keinen Anspruch auf Ausbildung zum Bundespolizeibeamten hat (Az. 2 L 1159/16.KO).
Kein Anspruch auf Ausbildung zum Bundespolizeibeamten bei Verbreitung islamistischen Gedankenguts
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.11.2016 zum Beschluss 2 L 1159/16.KO vom 03.11.2016
Damit war der Bewerber nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, habe die Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt. Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland müsse die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete. Auch müsse ein Beamter jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
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Quelle: DATEV eG