Die Weigerung der Berufsgenossenschaft, nach einem Arbeitsunfall Kosten für Zahnimplantate zu übernehmen, ist rechtmäßig, wenn die Notwendigkeit der Implantatversorgung auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen ist. So entschied das SG Heilbronn (Az. S 3 U 3159/13).
Kein Anspruch auf Kostenübernahme von nicht unfallbedingten Implantaten
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 18.04.2016 zum Urteil S 3 U 3159/13 vom 11.04.2016 (nrkr)
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb nach Einholung von Arztauskünften und eines Sachverständigengutachtens erfolglos: Zwar habe M. aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers, schlichtend einzugreifen, einen Arbeitsunfall erlitten. Jedoch sei die notwendige Implantatversorgung der vier Zähne nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. So seien die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall „marktot“ gewesen. Soweit die gewünschte Implantatversorgung auch Zähne im Bereich der rechten Gebisshälfte umfasse, seien diese Zähne schon deshalb nicht unfallbedingt beschädigt, weil M. ausschließlich Tritte auf die linke Gesichtshälfte erlitten habe.
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Quelle: DATEV eG