Kein Anspruch auf Kostenübernahme von nicht unfallbedingten Implantaten

Die Weigerung der Berufsgenossenschaft, nach einem Arbeitsunfall Kosten für Zahnimplantate zu übernehmen, ist rechtmäßig, wenn die Notwendigkeit der Implantatversorgung auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen ist. So entschied das SG Heilbronn (Az. S 3 U 3159/13).

 

Kein Anspruch auf Kostenübernahme von nicht unfallbedingten Implantaten

 

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 18.04.2016 zum Urteil S 3 U 3159/13 vom 11.04.2016 (nrkr)

 

Der heute 48jährige M. war im August 2007 auf 400 Euro-Basis in einem Vergnügungspark als Betreiber eines Fahrgeschäfts angestellt. Dort nahm er als Gast außerhalb der Arbeitszeit an der Abschlussveranstaltung einer Blutspendeaktion teil. Gegen 1.30 Uhr kam es zu einem Handgemenge zwischen einer Gruppe Jugendlicher und einem Parkmitarbeiter. Vom Geschäftsführer des Freizeitparks gebeten, den Angestellten zu unterstützen und den Streit zu schlichten, wurde M. in der Folge von hinten niedergeschlagen und mehrfach gegen seine linke Gesichtshälfte getreten. Er zog sich u. a. Kopfverletzungen sowie eine leichte Lockerung und Absplitterung von Zähnen im linken Kieferbereich zu. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es anschließend ab, die Kosten für vier Zahnimplantate zu übernehmen, erklärte sich aber bereit, die Kosten einer Modellgussprothese der betroffenen Zähne zu bezahlen.

 

Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb nach Einholung von Arztauskünften und eines Sachverständigengutachtens erfolglos: Zwar habe M. aufgrund der Weisung seines Arbeitgebers, schlichtend einzugreifen, einen Arbeitsunfall erlitten. Jedoch sei die notwendige Implantatversorgung der vier Zähne nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und die mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. So seien die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall „marktot“ gewesen. Soweit die gewünschte Implantatversorgung auch Zähne im Bereich der rechten Gebisshälfte umfasse, seien diese Zähne schon deshalb nicht unfallbedingt beschädigt, weil M. ausschließlich Tritte auf die linke Gesichtshälfte erlitten habe.

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Quelle: DATEV eG