Laut SG Düsseldorf besteht kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse, wenn der gesetzlich geforderte Mindestzeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten und für solche der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen von mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) nicht erreicht wird (Az. S 5 P 39/15).
Kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse bei fehlendem Grundpflegebedarf
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.02.2016 zum Urteil S 5 P 39/15 vom 21.10.2015 (rkr)
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellte bei Begutachtung in häuslicher Umgebung fest, dass die Klägerin im Bereich der Grundpflege 0 Minuten Hilfebedarf habe und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 26 Minuten täglich. Daraufhin hat die beklagte Pflegekasse den Antrag der Klägerin abgelehnt, weil der zeitliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mindestens 46 Minuten täglich nicht erreicht werde.
Die 5. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation der Beklagten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflegegeld im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Pflegestufe I. Der insoweit gesetzlich geforderte Mindestzeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten und für solche der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen von mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) bestehe ausweislich des Gutachtens des MDK nicht. Unter Grundpflege sei die Hilfe bei den gewöhnlichen wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich Körperpflege, der Ernährung und Mobilität zu verstehen. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasse das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung oder das Beheizen.
Auch sonstige Leistungen unterhalb der Pflegestufe I kämen nicht in Betracht, denn die Klägerin sei nicht demenzbedingt erkrankt und leide auch sonst unter keiner geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt. Außerdem fehle es auch hierfür an einem mindestens minimalen erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege.
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Quelle: DATEV eG