Das VG Koblenz hat die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus nach einem Dienstunfall abgewiesen (Az. 5 K 313/15).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 25.08.2015 zum Gerichtsbescheid 5 K 313/15 vom 19.08.2015
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus abgewiesen. Im Jahr 1987 wurde der Kläger im Dienst durch mehrere Schüsse schwer verletzt. Das Ereignis wurde als Dienstunfall anerkannt. Der Grad der beim Kläger vorliegenden Behinderung beträgt 100 %.
Da die von ihm angemietete Wohnung nicht barrierefrei ist, beantragte er beim beklagten Land die Übernahme der Kosten für den Ankauf eines Baugrundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Neubaus. Die Grunderwerbskosten müssten ihm aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet werden. Er sei dringend auf den barrierefreien Wohnraum angewiesen. Dies lehnte das Land ab, weil die Erstattungsfähigkeit sich auf die dienstunfallbedingten Mehrkosten beschränke. Der Erwerb eines Grundstücks werde davon nicht erfasst.
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der aus den einschlägigen Bestimmungen folgende Leistungsumfang für den dienstunfallverletzten Beamten sei, so die Koblenzer Richter, nicht grenzenlos. Zwar verfolge die Unfallfürsorge des Dienstherrn das Ziel, einen Dienstunfallschaden entweder zu beheben oder durch Geldausgleich zu kompensieren. Auszugleichen seien allerdings nur die typischen, durch die unfallbedingte Behinderung verursachten Mehraufwendungen. Was der Kläger hingegen mit der Kostenübernahme für den Grundstückskauf verlange, sei ein Beitrag des Dienstherrn zur Vermögensbildung. Das sei aber nicht Sache der auf einen Unfallausgleich gerichteten Unfallfürsorge. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger andere Möglichkeiten offen stünden, wie zum Beispiel die Anmietung einer barrierefreien Wohnung oder ein Rückgriff auf den vom Mietgesetzgeber grundsätzlich verbürgten Anspruch auf Barrierefreiheit (§ 554a BGB).
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz oder mündliche Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht Koblenz beantragen.
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Quelle: DATEV eG