Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbusfahrkosten in Konz
VG Trier, Pressemitteilung vom 29.05.2019 zum Urteil 6 K 5367/18 vom 13.05.2019
Zur Urteilsbegründung führten die Richter, die den Schulweg im Rahmen der im Mai 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hatten, im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Kostenübernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel bestehe nach der einschlägigen Vorschrift im Schulgesetz nur dann, wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als 4 km sei, oder, wenn er – unabhängig von der Länge – besonders gefährlich sei.
Diese Voraussetzungen seien im zur Entscheidung anstehenden Fall nicht gegeben. Der Schulweg der betroffenen Kinder sei kürzer als 4 km und sei als nicht besonders gefährlich einzustufen. Die Einstufung eines Schulwegs als besonders gefährlich setze voraus, dass konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als überdurchschnittlich hoch erscheinen ließen, wobei nicht auf gelegentlich auftretende extreme oder eher seltene Straßenverhältnisse, sondern auf die regelmäßig anzutreffenden Straßenverhältnisse abzustellen sei.
Die Richter gelangten nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Schulwegs zu dem Ergebnis, dass auf der Wegstrecke zwar durchaus Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr gegeben, die hohen Anforderungen an die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit jedoch nicht erfüllt seien. Dies gelte sowohl für den 3,30 m langen und 2 m breiten Seitenstreifen entlang der Straße „Konzerbrück“, als auch für die auf dem Schulweg liegenden Kreisverkehre sowie für den über die Saarbrücke verlaufenden Gehweg entlang der Straße „Konzerbrück“.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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