Laut LG Hildesheim muss eine Reiseversicherung für bei einem Überfall abgenommene Flugtickets und Ausweispapiere nicht eintreten. Denn der reine Sachwert der Papiere sei gering. Die Wiederbeschaffungskosten seien nicht mitversichert (Az. 7 S 136/16).
Kein Eintritt der Reiseversicherung bei Verlust von Reisepapieren nach Überfall
LG Hildesheim, Pressemitteilung vom 13.01.2017 zum Urteil 7 S 136/16 vom 06.01.2017 (rkr)
Der in Nordstemmen wohnende Kläger mit chilenischem Reisepass hatte im Jahr 2015 eine Reise nach Chile unternommen und befand sich dort am 09.06.2015 auf dem Weg zum Flughafen. Dort wurde er überfallen und ausgeraubt. Dabei wurden ihm die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass abgenommen. Der Kläger konnte seinen Rückflug nicht antreten, musste ein neues Flugticket kaufen und einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
Insgesamt entstanden ihm so Kosten von ca. 1.800 Euro, die er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend macht. Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum u. a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.
Das Amtsgericht Elze hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versicherers.
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim hat das Urteil der Vorinstanz jetzt aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere ein versichertes Ereignis darstelle. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere – und nur hierauf komme es an – sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien.
Anders wäre es etwa, wenn dem Kläger Wertgegenstände gestohlen worden wären. Diese wären grundsätzlich mitversichert gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG